BECI Handels GmbH


AGBs

BECI Handelsgesellschaft mbH Berlin
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Fassung vom 01.07.2008)

Gliederung

1. Geltungsbereich
2. Angebot und Annahme
3. Produktbeschaffenheit, Muster, Proben und Zusicherung von Eigenschaften
4. Beratung
5. Preis
6. Liefertermine und Fristen
7. Lieferparität
8. Transportschäden
9. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
10. Zahlungsverzug
11. Gewährleistung
12. Haftung
13. Aufrechnung
14. Sicherheiten
15. Eigentumsvorbehalt
16. Höhere Gewalt
17. Zahlungsort
18. Gerichtsstand
19. Wirksamkeitsklausel

1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer beim ersten Vertragsabschluss die Anwendung dieser Bedingungen auch für alle nachfolgenden Aufträge ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Der Käufer erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.

2. Angebot und Annahme
Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend und stets freibleibend sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot mit verbindlicher Gültigkeit bezeichnet sind. Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit nichts anderes vereinbart, ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte branchenübliche Abweichungen sind zulässig Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die teilweise Erfüllung ist für den Käufer ohne Interesse. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

3. Produktbeschaffenheit, Muster, Proben und Zusicherung von Eigenschaften

3.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware aus den Produktionsspezifikationen des Verkäufers. Sofern nicht bestimmte Werte oder Eigenschaften bindend vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgeschrieben sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.

3.2
Eigenschaften von Muster und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vertraglich vereinbart werden.

3.3
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann garantiert, wenn dies als Vertragsbestandteil vereinbart und bezeichnet wird.

4. Beratung
Soweit der Verkäufer Beratungsleitungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendungen der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

5. Preis
Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Zöllen und anderen Abgaben. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Lieferung beim Verkäufer oder dessen Lieferanten zu erheblichen Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Energie, Transport oder es entstehen Mehraufwendungen durch geänderte gesetzliche Bestimmungen so ist der Verkäufer berechtigt, höhere Preise zu verlangen. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Liefertermine und Fristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Kommt der Verkäufer in Lieferverzug so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt der Verkäufer diese Nachfrist verstreichen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern sich die Sendung noch nicht auf dem Wege befindet. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter Ware verpflichtet. Er hat rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrages zu schaffen. Wird zur Auslieferung fertig gestellte Ware auf Wunsch des Käufers eingelagert, kann der Verkäufer diese Ware sofort in Rechnung stellen sowie Lagerkosten geltend machen.

7. Lieferparität
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

8. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie und beweisfähigen Unterlagen an den Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Voraussichtliche Schäden über EUR 2.500 sind durch einen Havariekommissar festzustellen.

9. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.

10. Zahlungsverzug

10.1
Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers verfügbar ist.

10.2
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% - Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintrittes geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

10.3
Bei nachhaltigem Zahlungsverzug des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen kann der Verkäufer die sofortige Zahlung sämtlicher zustehender Forderungen unabhängig von deren Fälligkeit verlangen und ist berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wird diese Vorauszahlung nicht binnen 2 Wochen geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

11. Gewährleistung

11.1
Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Wareneingangskontrolle zu unterziehen. Dabei entdeckte Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Insbesondere Transportschäden sind so anzuzeigen, dass die Bestellung eines Havariekommissars vor Entladung möglich ist. Mängel der Ware, die erst bei einer ordnungsgemäßen weitergehenden Untersuchung feststellbar sind, sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware und vor Weiterverarbeitung anzuzeigen andere Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaße der Mängel genau bezeichnet und durch Beweismittel belegt sein. Der Lieferant leistet keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen besonderen Zweckegeeignet ist, es sei denn diese Zwecke sind Vertragsinhalt geworden.

11.2
Ist ein Gewährleistungsfall gegeben und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß; angezeigt, so stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

  1. Der Verkäufer hat zu nächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefen (Nacherfüllung).
  2. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nachfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

11.3
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware, sofern nicht andere zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

12. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Lieferanten sowie dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wesentlicher Verletzung der Vertragspflichten zwingend haftet. Die Haftung wird in jedem Falle auf den Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für den Lieferanten bei Vertragsabschluss erkennbar und vorhersehbar war. Vorsehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.

13. Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

14. Sicherheiten
Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder der Einräumung sonstiger Sicherheit abhängig machen.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers.

15.2
Der Verkäufer kann aufgrund des Eigentumsvorbehaltes auch dann herausverlangen, wenn er noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.

15.3
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der Forderungen des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

15.4
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen im Sinne §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer im Verhältnis des anteiligen Werts der Vorbehaltsware Miteigentum an den dadurch entstandenen Erzeugnissen.

16. Höhere Gewalt
Alle Ergebnisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörung, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von hoher Hand, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten trotz sorgfältiger Lieferantenauswahl entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Unfang ihrer Auswirkung von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ergebnisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen. Dauern diese Ergebnisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer hat dem Käufer ein derartiges Ereignis unverzüglich anzuzeigen. Ist dem Käufer eine längere Verzögerung nicht zuzumuten, kann dieser nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

17. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers.

18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

19. Wirksamkeitsklausel
Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.